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Lettland hat ein mildes Klima mit viel Sonnenschein und mäßigen Wintern.
Die meiste Zeit des Jahres können die Tiere im Freien leben.
Es besteht keine Notwendigkeit für Stallhaltung.
Ein großer Teil des Grünlandes ist biozertifiziert. Dies bedeutet, dass diese Rinder mit allen vorgeschriebenen Zertifikaten ausgestattet sind.
Lettland ist ein Land, das frei von gentechnisch veränderten Pflanzen ist, das bedeutet, dass die Tiere nicht mit fragwürdigen Futtermitteln gefüttert werden. Die Tiere werden in kleinen Familienfarmen mit langjähriger Zuchttradition gehalten.
Das durchschnittliche Schlachtrindalter beträgt 1,5-
Rückverfolgbarkeit: Jedes Tier hat seine eigene Kenntnisnummer, die in der nationalen Datenbank eingegeben wurde. Die Rückverfolgbarkeit steht in Einklang mit dem EU-
Die Schlachthäuser befinden sich im Umkreis der Farmen. Das bedeutet wenig Transportstress und bessere Fleischqualität.
Die Schlachthäuser haben EU Erlaubnis zum Schlachten, Zerlegen, Verarbeiten und Herstellung von Fleischerzeugnissen. Es gibt auch integrierte Kühl-
Es ist möglich, die Farmen und Schlachthöfe persönlich zu besuchen um sich von der Qualität und Hygiene zu überzeugen.
Der lettische Rindfleischzüchterverband wird aktiv überwacht und fördert die Entwicklung der Branche in Lettland.
Die Preisangebote werden von den Schlachthöfen nach Gewichtsklasse ermittelt.
Die wichtigsten Exportländer sind Skandinavien, Holland und Deutschland. Für Deutschland hat Euro-
Auch Halal Zertifikate liegen auf Anforderung vor.
Klassifizierung:
frisches und gefrorenes Fleisch
50% (classifiziert OF carkaaes-
1/2 und 1/1 Tiere und Teilstücke
Mit freundlichen Grüßen aus Schleswig Holstein.
Wilfried Gerdes
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Rinderwürfel Größe ca. 95/05
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EU -
Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der lettischen Datenbank für Rinder
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2010) 7782)
(Nur der lettische Text ist verbindlich)
(2010/692/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (1), insbesondere auf Artikel 10 (b),
Gründe:
(1) Artikel 6 (3) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (im Folgenden: Verordnung) sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die eine elektronische Datenbank, die nach Auffassung der Kommission voll einsatzfähig sein müssen, kann bestimmen, dass ein Pass ist nur erteilt werden, für die Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und dass diese Tiere werden von ihren Pässen begleitet werden, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
(2) Lettland hat die Kommission einen Antrag auf die Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank, die Teil des lettischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung Formen präsentiert. Die lettischen Behörden haben der Kommission auch die entsprechenden Informationen über die Kompatibilität der Datenbank mit den Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung vorgelegt.
(3) Die Kommission prüfte die Angaben von den lettischen Behörden und nach Prüfung der Ansicht, dass der Antrag ausreichend begründet wurde eingereicht, bis gewisse Anpassungen, die die lettischen Behörden haben sich verpflichtet, die von 30 September 2010 abgeschlossen.
(4) Vor 1. Oktober 2010 die lettischen Behörden bestätigt, dass zusätzliche Maßnahmen umgesetzt wurden, um sicherzustellen, dass die Fristen in der Verordnung für die Meldung von Ereignissen eingehalten werden, sind schwimmende Tiere erkannt und nachbereitet und Tierpässen aus anderen Mitgliedstaaten sind ergab sich die zuständige Behörde bei der Ankunft.
(5) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der lettischen Datenbank für Rinder ab dem 1. Oktober 2010 zu erkennen,
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG:
Artikel 1
Die lettische Datenbank für Rinder wird als voll betriebsfähig von 1. Oktober 2010 anerkannt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Brüssel, den 15 November 2010.
Für die Kommission John DALLI
Mitglied des CommissionEN